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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

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(Stand: Oktober 2026)

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§ 1 Geltungsbereich & Vertragsgegenstand

(1) Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen der Feuertec GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) und Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“), die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.

(2) Der Gegenstand des Vertrages umfasst den Verkauf von Brandschutzequipment (insb. Feuerlöscher), die Montage/Installation sowie die wiederkehrende Wartung und die Stellung eines externen Brandschutzbeauftragten.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

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§ 2 Vertragsschluss & Laufzeiten

(1) Ein Vertrag über die Stellung eines Brandschutzbeauftragten hat eine Mindestlaufzeit von 2 Jahren, sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist.

(2) Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit. Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils ein weiteres Jahr.

(3) Einzelaufträge (Montage/Verkauf/Dienstleitung) gelten mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer oder durch Ausführung der Leistung als angenommen.

(4) Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen von Mitarbeitenden des Auftragnehmers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

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§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass dem Auftragnehmer zum vereinbarten Termin freier und ungehinderter Zugang zu allen relevanten Brandschutzeinrichtungen und Prüforten gewährt wird.

(2) Aktuelle Bestandspläne, Brandschutzordnungen und relevante technische Dokumentationen sind dem Auftragnehmer unaufgefordert und kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

(3) Scheitert ein vereinbarter Termin aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z. B. fehlender Zugang, niemand vor Ort), wird eine angemessene Anfahrtspauschale sowie der entstandene Zeitaufwand nach den zum Zeitpunkt gültigen Stundensätzen des Auftragnehmers in Rechnung gestellt.

(4) Der Auftraggeber bleibt ungeachtet der vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers für die Einhaltung seiner gesetzlichen Betreiberverantwortung (gemäß ArbSchG, BetrSichV etc.) uneingeschränkt verantwortlich.

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§ 4 Abnahme & Gefahrenübergang

(1) Bei Montage- und Werkleistungen gilt die Leistung als abgenommen, sobald das Prüfprotokoll bzw. der Wartungsbericht an den Auftraggeber übergeben wurde (physisch oder digital) oder der Auftraggeber die Anlage in Betrieb nimmt.

(2) Offensichtliche Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Übergabe des Protokolls, schriftlich anzuzeigen.

(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Auftraggeber über.

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§ 5 Preise & Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer ab Geschäftssitz des Auftragnehmers.

(2) Rechnungen sind vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei größeren Projekten (z. B. Erstausstattungen) Abschlagszahlungen oder Vorkasse zu verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Angebot.

(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind.

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§ 6 Mängelhaftung & Verjährung

(1) Für Mängel der Lieferung oder Werkleistung leistet der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder der Lieferung einer mangelfreien Sache.

(2) Die Verjährungsfrist für alle Ansprüche wegen Mängeln der Lieferungen und Leistungen beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang bzw. Abnahme.

(3) Die Verkürzung der Verjährungsfrist nach Absatz 2 gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen des Mangels sowie für Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

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§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware (z. B. Feuerlöscher, Melder, Beschilderung) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum des Auftragnehmers.

(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist.

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§ 8 Haftungsbeschränkung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung the Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel und Schäden, die durch fehlerhafte bauseitige Unterlagen, mangelhafte Mitwirkung des Auftraggebers oder durch Unterlassung empfohlener Instandsetzungen entstehen.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

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§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

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